Unternehmer, die steuerfreie Warenlieferungen oder sonstige Leistungen im EU-Binnenmarkt erbringen, sind verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abzugeben. Diese Meldung dient dem Datenaustausch zwischen den EU-Staaten, um die Besteuerung im Empfängerstaat sicherzustellen.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
Für die Erbringung von Lieferungen und sonstigen Leistungen im EU-Binnenmarkt benötigen Unternehmen eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die bei der Abgabe der ZM anzugeben ist.
Pflicht zur Abgabe der ZM
Die ZM ist erforderlich bei:
- Innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG)
- Innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b Abs. 2 UStG)
- Erbringung steuerpflichtiger sonstiger Leistungen, bei denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG)
- Erbringung von Beförderungen oder Versendungen im Zusammenhang mit Konsignationslagern (§ 6b Abs. 1 UStG)
Abgabetermin der ZM
Die ZM muss dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums elektronisch übermittelt werden (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG).
Meldezeiträume für die ZM
- Kalendermonat: Bei einer Summe der Bemessungsgrundlage (BMG) von über 50.000€ im laufenden oder einem der letzten vier Quartale (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG).
- Kalendervierteljahr: Wenn die BMG im Quartal unter 50.000€ liegt, erfolgt eine automatische monatliche Abgabepflicht, wenn die BMG überschritten wird (§ 18a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 UStG).
- Kalenderjahr: Bei Befreiung von der Pflicht zur Voranmeldung und Vorauszahlung durch das Finanzamt, wenn die Summe der Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr und voraussichtlich in diesem Jahr 200.000€ nicht überschreitet und die innergemeinschaftlichen Lieferungen oder sonstigen Leistungen 15.000€ nicht übersteigen (§ 18a Abs. 9 UStG).
Keine Verpflichtung für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG sind nicht zur Abgabe der ZM verpflichtet.
Bei Fragen dazu steht das Team gerne zur Verfügung.