NEWS FÜR STEUERN & RECHT
20.06.2025 » Terminvorschau: Mündliche Verhandlung in der Rs. II R 12/24 am Mittwoch, den 30.07.2025, 9:30 Uhr   ║   20.06.2025 » Betriebsausgabenabzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps   ║   12.06.2025 » Statthafte Klageart und Klagefrist für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO   ║   05.06.2025 » Umsatzsteuer in der Systemgastronomie – Der Burger im Spar-Menu kann nicht teurer sein als der einzeln verkaufte Burger   ║   30.05.2025 » Veräußerungsgewinn bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Schulden   ║   30.05.2025 » Nationaler "Switch-over" zur Steueranrechnungsmethode setzt Beherrschung der Auslandsgesellschaft voraus   ║   30.05.2025 » Reitunterricht als Freizeitgestaltung   ║   22.05.2025 » 75 Jahre BFH: Eröffnung der Online-Ausstellung zur Geschichte des Gerichts   ║   22.05.2025 » Zuständiges Hauptzollamt nach Verschmelzung   ║   22.05.2025 » Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft   ║   22.05.2025 » Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr   ║   15.05.2025 » Verzinsung von zu erstattenden Kapitalertragsteuerbeträgen   ║   08.05.2025 » § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG als Einkünftekorrekturvorschrift   ║   02.05.2025 » Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes   ║   02.05.2025 » Parallelimporte von (Original-)Arzneimitteln können zu verdeckter Gewinnausschüttung führen   ║   02.05.2025 » Steuerfreistellung durch ausländische Betriebsstätten   ║   24.04.2025 » Zurechnungsbesteuerung für Stiftungen nach dem Außensteuergesetz europarechtswidrig   ║   17.04.2025 » Kein Werbungskostenabzug bei Umzug des Steuerpflichtigen wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers   ║   10.04.2025 » Verfassungsmäßigkeit der Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln bei der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer   ║   10.04.2025 » Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge ab dem mit Beginn des Ukraine-Kriegs einsetzenden Zinsanstieg   ║   03.04.2025 » Organschaft und atypisch stille Beteiligung   ║   27.03.2025 » Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien   ║   27.03.2025 » Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger   ║   27.03.2025 » Richterin am Bundesfinanzhof Ellen Siegers beendet ihre Tätigkeit im Bundesfinanzhof   ║   25.03.2025 » Finanzrichtertag 2025 im Bundesfinanzhof   ║   20.03.2025 » Britische Steuerprivilegien mit Folgewirkungen in Deutschland   ║   14.03.2025 » Dr. Volker Pfirrmann neuer Senatsvorsitzender am Bundesfinanzhof   ║   13.03.2025 » Verfassungsmäßigkeit der Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen   ║   13.03.2025 » Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis   ║   13.03.2025 » Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Aktiengesellschaften   ║   17.06.2025 » Wartungsarbeiten am Mittwoch, 25.06.2025   ║   15.06.2025 » DATEV Auswertungen Rechnungswesen online: neues Design der Auswertungsübersicht   ║   29.05.2025 » Neuerungen in DATEV Belegfreigabe online / comfort   ║   21.05.2025 » Auswertungen Personalwirtschaft online: neue Oberfläche   ║   15.05.2025 » Neuerung in DATEV Unternehmen online: Datenvisualisierung   ║   15.04.2025 » DATEV Unternehmen online: neue Direkteinstiege   ║   19.02.2025 » DATEV Auftragswesen next: Anzahlungen und Schlussrechnung   ║   28.01.2025 » Neu für Ihre Service-Anfragen: DATEV Service-Assistent   ║   12.12.2024 » DATEV Auftragswesen online: Daten werden gelöscht   ║   26.11.2024 » Jahreswechsel in DATEV Unternehmen online   ║   12.11.2024 » DATEV Auftragswesen next: neue Funktionen   ║   05.11.2024 » DATEV Unternehmen online: neue Version   ║   20.06.2025 » Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz   ║   20.06.2025 » Beirat der WPK – Bericht über die Sitzung am 13.06.2025   ║   20.06.2025 » Jahresbericht 2024 der WPK   ║   20.06.2025 » Konsultation des IESBA zu kollektiven Anlageinstrumenten und Pensionsfonds   ║   20.06.2025 » Europäische Digitalgesetzgebung im Fokus des DStV   ║   20.06.2025 » Rat legt seinen Standpunkt zur Praktikumsrichtlinie fest   ║   20.06.2025 » Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur 22. Änderung der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer   ║   20.06.2025 » Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds – Benachteiligungsverbot   ║   20.06.2025 » Rechtsanwalt nicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verpflichtet, wenn dies für ihn unzumutbar ist   ║   20.06.2025 » Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte 2024 zu einem Mehrergebnis in Höhe von 1,63 Mrd. Euro   ║   20.06.2025 » BFH: Mithilfe einer Pool-Finanzierung angeschaffte Investmentanteile – Abzug von Zinsaufwendungen bei nur mittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen   ║   20.06.2025 » BFH: Überlange Dauer eines Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens   ║   20.06.2025 » BFH: Leistung eines Dritten auf eine fremde Steuerschuld – Anfechtung einer Tilgungsbestimmung wegen Drohung   ║   20.06.2025 » BFH zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im finanzgerichtlichen Verfahren   ║   20.06.2025 » BFH: Wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – Tilgung eines Darlehens des Ehegatten   ║   20.06.2025 » BFH: Betriebsausgabenabzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps   ║   20.06.2025 » IMK: Kein empirischer Beleg dafür, dass weniger Feiertage das Wachstum stärken   ║   20.06.2025 » Keine Verpflichtung des Betriebsstätten-Finanzamts zur sog. Schattenveranlagung bei fehlerhafter Einbehaltung der Lohnsteuer für beschränkt Steuerpflichtige   ║   20.06.2025 » EU-Konsultation zum neuen Aktionsplan zur Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte   ║   18.06.2025 » Neue Spezialisierungen an den Gerichten in Hamm, Köln und Aachen   ║   18.06.2025 » Schneller und einfacher bauen dank „Wohnungsbau-Turbo”   ║   18.06.2025 » Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch – Begriff des „Dritten“   ║   18.06.2025 » Inflation für 8 von 9 Haushaltstypen unter Zielrate der EZB – weiterer EZB-Zinsschritt notwendig   ║   18.06.2025 » Erzeugerpreise für Dienstleistungen im 1. Quartal 2025: +2,8 % zum Vorjahresquartal   ║   18.06.2025 » Ein unterschriebenes Rückgabeprotokoll ist bindend   ║   18.06.2025 » ZEW-Index: Erneut spürbarer Anstieg   ║   18.06.2025 » An erstem VU beteiligter Richter darf über Berufung entscheiden   ║   18.06.2025 » Neue Taxonomien für die E-Bilanz: BMF berücksichtigt DStV-Anregungen   ║   18.06.2025 » Sturz von der Klinik-Toilette kann unfallversichert sein   ║   18.06.2025 » Online-Banking auf neuem Höchststand – Bankfilialen unter Druck   ║   17.06.2025 » Jahresbericht 2024 – Kommission für Qualitätskontrolle bereit für CSRD-Umsetzung   ║   17.06.2025 » DStV zum Koalitionsvertrag: Reform des Statusfeststellungsverfahrens   ║   17.06.2025 » Leicht unter EU-Schnitt: 40,2 Wochenstunden haben in Vollzeit Erwerbstätige hierzulande 2024 gearbeitet   ║   17.06.2025 » Werbung mit Umweltaussagen: BRAK übt scharfe Kritik an geplanter Richtlinien-Umsetzung   ║   17.06.2025 » Neue EU-Strategie soll Gründungsdynamik stärken und Wachstum beschleunigen   ║   16.06.2025 » Berichtigung der Pressemitteilung Nr. 102/25: BGH entscheidet über Musterfeststellungsklage zur Rückzahlung von Kontoführungsentgelten   ║   16.06.2025 » Ein einfacher Zugang zum Recht: Neues Online-Verfahren für Klagen vor dem Amtsgericht soll erprobt werden   ║   16.06.2025 » Einführung von elektronischen Beurkundungen: Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung   ║   16.06.2025 » DStV zum Koalitionsvertrag: Einführung einer Registrierkassenpflicht   ║   16.06.2025 » Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf die erweiterte Kürzung   ║   16.06.2025 » Angemessene Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft sind bei der Lohnsumme (§ 13a ErbStG) zu berücksichtigen   ║   16.06.2025 » E-Bilanz – Veröffentlichung der Taxonomien 6.9 vom 1. April 2025   ║   16.06.2025 » Die Vermietung und der Verkauf tatsächlich nicht existenter Container führt zu sonstigen Einkünften   ║   13.06.2025 » Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im Juni 2025   ║   13.06.2025 » Einigung im Justizrat zu EU-Insolvenzrecht – Trilog kann beginnen   ║   13.06.2025 » Länder stimmen Rentenerhöhung ab 1. Juli zu   ║   13.06.2025 » „Investitionsbooster“: Bundesrat fordert Ausgleich für Steuerausfälle   ║   13.06.2025 » Großhandelspreise im Mai 2025: +0,4 % gegenüber Mai 2024   ║   13.06.2025 » Beantragte Regelinsolvenzen im Mai 2025: -0,7 % zum Vorjahresmonat   ║   13.06.2025 » Inflationsrate im Mai 2025 bei +2,1 %   ║   20.06.2025 » Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten und Gebietskörperschaften (aktuelle Ergebnisse)   ║   19.06.2025 » Anwendung neuer BFH-Entscheidungen   ║   19.06.2025 » Das Amtliche Gewerbesteuer-Handbuch 2024 ist online   ║   18.06.2025 » Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte 2024 zu einem Mehrergebnis in Höhe von 1,63 Mrd. Euro   ║   16.06.2025 » Kraftfahrzeugsteuer   ║   15.06.2025 » Fragen und Antworten zur Sondereinheit gegen Steuerhinterziehung und Steuerumgehung   ║   09.06.2025 » E-Bilanz; Veröffentlichung der Taxonomien 6.9 vom 1. April 2025   ║   05.06.2025 » Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) gemäß § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 KStG; Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 29. August 2024 - V R 43/21 -   ║   05.06.2025 » Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz; Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch das JStG 2024   ║   05.06.2025 » Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; Abschnitt 18e.1 UStAE - Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer   ║   05.06.2025 » Lars Klingbeil im Bundestag zum Wachstumsbooster   ║   04.06.2025 » Wachstumsbooster vom Kabinett beschlossen: Planungssicherheit und Anreize für private Investitionen   ║   03.06.2025 » Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland   ║   02.06.2025 » Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG; Bekanntmachung einer finalen Staatenaustauschliste 2025 im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2025   ║   02.06.2025 » Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026   ║   01.06.2025 » Monatlich fortgeschriebene Übersicht Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2025   ║   01.06.2025 » Folgen des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019, Wächtler - C-581/17 (EU:C:2019:138), unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 6. September 2023 - I R 35/20 (BStBl II S. ----)   ║   27.05.2025 » Netzwerk empirische Steuerforschung   ║   27.05.2025 » Das Amtliche Handbuch Steuerberatungsrecht 2025 ist online   ║   25.05.2025 » Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO)); Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO; Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags   ║   

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Steuerberater und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften

Stand: Januar 2025


Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge1) zwischen Steuerberatern2) und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.


1. Umfang und Ausführung des Auftrags

  1. Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.
  2. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
  3. Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.
  4. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Steuerberater übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.
  5. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten oder sonstigen Stellen dar. Diese ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt.

2. Verschwiegenheitspflicht

  1. Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
  2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
  3. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte, u. a. nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO, bleiben unberührt.
  4. Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters (§ 69 StBerG) oder zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den allgemeinen Vertreter oder den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

3. Mitwirkung Dritter

Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG auch externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen. Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z. B. andere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Auftraggebers. Der Steuerberater ist nicht berechtigt und verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des Auftraggebers hinzuzuziehen.


4. Elektronische Kommunikation, Datenschutz3)

  1. Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsverarbeitung zu übertragen.
  2. Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
  3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) mit Risiken für die Vertraulichkeit der Kommunikation verbunden sein kann. In Kenntnis dessen stimmt der Auftraggeber der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch den Steuerberater zu.

5. Mängelbeseitigung

  1. Bei etwaigen Mängeln ist dem Steuerberater Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
  2. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

6. Haftung

  1. Der Anspruch des Auftraggebers aus dem Auftragsverhältnis mit dem Steuerberater auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird auf
    4.000.000,00 €4) (in Worten: vier Millionen €) begrenzt.5)
    Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung
    ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die
    gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der
    Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des
    Auftragsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser
    Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt.
  2. Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem
    Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.
  3. Die Erteilung mündlicher Auskünfte gehört nicht zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten des Steuerberaters. Sie bergen die Gefahr insbesondere einer
    unvollständigen mündlichen Darlegung des zu beurteilenden Sachverhalts sowie von Missverständnissen zwischen Steuerberater und Auftraggeber. Deshalb
    wird vereinbart, dass der Steuerberater nur für in Textform erteilte Auskünfte einzutreten hat und die Haftung für fahrlässig falsche mündliche Auskünfte des
    Steuerberaters oder seiner Mitarbeiter ausgeschlossen ist.
  4. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, mit Ausnahme solcher aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, verjähren in 18 Monaten
    zum Jahresende ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Auftraggebers von den Ansprüchen, spätestens aber in fünf Jahren zum Jahresende ab der
    Anspruchsentstehung. Maßgeblich ist die früher endende Frist.

7. Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater
    unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine
    angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des
    Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen
    Rücksprache zu halten.
  2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt
    die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
  4. Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur
    Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem vom Steuerberater
    vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der
    Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch
    den Steuerberater entgegensteht.
  5. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 7 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater
    angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf
    Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und
    zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

8. Urheberrechtsschutz

Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb
der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Steuerberaters in Textform zulässig.


9. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung

  1. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung
    (StBVV). Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung
    ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko
    des Steuerberaters stehen.
  2. Für Tätigkeiten, die in der StBVV keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit
    vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).
  3. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
    Etwaige Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung einer gezahlten Vergütung verjähren in 18 Monaten zum Jahresende nach Zugang der Rechnung beim
    Auftraggeber.
  4. Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der geforderte Vorschuss
    nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht.
    Der Steuerberater wird seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntgeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer
    Einstellung der Tätigkeit erwachsen können. Für den Steuerberater ist eine Verrechnung von Vorschüssen mit allen fälligen Forderungen aus dem Auftragsverhältnis
    möglich, unabhängig davon, für welche Tätigkeit der Vorschuss gefordert wurde.
  5. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlt.

10. Beendigung des Auftrags

  1. Der Auftrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Auftrag endet nicht durch den
    Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
  2. Der Auftrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es
    sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon
    abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung zwischen Steuerberater und Auftraggeber.
  3. Mit Beendigung des Auftrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme
    inklusive angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. zu löschen.
  4. Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
  5. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere
    § 12 Abs. 4 StBVV. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

11. Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse und Unterlagen

  1. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten oder dies im Wege
    der elektronischen Datenverarbeitung vornehmen.
  2. Der Steuerberater kann die Herausgabe der Dokumente verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist (§ 66 Abs. 3 StBerG). Hinsichtlich
    der Arbeitsergebnisse gilt ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht als vereinbart.

12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Information VSBG

  1. Für den Auftrag, seine Ausführung und sich hieraus ergebende Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der
    Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die berufliche Niederlassung des Steuerberaters.
    Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder der Wohnsitz
    oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  2. Der Steuerberater ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG)6).

13. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

 



1) Bei online abgeschlossenen Verträgen mit Verbrauchern ist der DWS-Vordruck Nr. 1130 „Muster-Widerrufsbelehrung, Muster-Zustimmungserklärung und Muster-Widerrufsformular für online abgeschlossene Verbrauchermandate“ zu beachten. Auf die weiterführenden Hinweise im DWS-Merkblatt Nr. 1001 wird verwiesen.

2) Der Begriff „Steuerberater“ umfasst jeweils auch Steuerbevollmächtigte.

3) Zur Verarbeitung personenbezogener Daten muss zudem eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 DSGVO einschlägig sein. Der Steuerberater muss außerdem die Informationspflichten gem. Art. 13 oder 14 DSGVO durch Übermittlung zusätzlicher Informationen erfüllen. Hierzu sind die Hinweise und Erläuterungen im DWS-Hinweisblatt Nr. 1007 zu den DWS-Vordrucken Nr. 1005 „Datenschutzinformationen für Mandanten“ und Nr. 1006 „Datenschutzinformation zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten“ zu beachten.

4) Bitte Betrag einsetzen. Für die Wirksamkeit dieser Haftungsbegrenzung muss bei einer Einzelkanzlei ein Betrag von mindestens 1 Mio. € angegeben werden und die vertragliche Versicherungssumme muss mindestens auch in dieser Höhe bestehen; andernfalls ist die Ziffer 6 nicht rechtswirksam. Für Berufsausübungsgesellschaften gelten höhere Beträge (siehe Fn. 5). Auf die weiterführenden Hinweise im DWS-Merkblatt Nr. 1001 wird verwiesen.

5) Nach § 55f Abs. 1 StBerG ist jede Berufsausübungsgesellschaft, gleich welcher Rechtsform, zum Abschluss und zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Differenziert geregelt ist die Höhe der erforderlichen Versicherungssumme, je nachdem, ob durch die Rechtsform eine Beschränkung der Haftung vorliegt (vgl. § 55f Abs. 2 und 3 StBerG). Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG kann die Haftung durch allgemeine Geschäftsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Die vertragliche Versicherungssumme muss den Vorgaben hinsichtlich des einzelnen Schadensfalles entsprechen; andernfalls ist die Ziffer 6 nicht wirksam. Auf die Hinweise im DWS-Merkblatt Nr. 1001 wird verwiesen.

6) Falls die Durchführung von Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle gewünscht ist, ist das Wort „nicht“ zu streichen. Auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist in diesem Fall unter Angabe von deren Anschrift und Website hinzuweisen.

 

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