NEWS FÜR STEUERN & RECHT
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Dezember 2025, ab 9 Uhr im Bundesfinanzhof   ║   06.11.2025 » Der „kostenlose“ erstmalige Zugang zum E-Abo einer Zeitung war in den Jahren 2009 bis 2012 wirklich kostenlos   ║   30.10.2025 » Grunderwerbsteuer: Steuervergünstigung nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes   ║   30.10.2025 » Besteuerung der Übertragung von Gutscheinen, die nach dem 1.1.2019 ausgegeben wurden: Gutscheincodes für den Erwerb digitaler Inhalte in einem Online-Netzwerk (X) sind Einzweck-Gutscheine   ║   23.10.2025 » Ukrainische Delegation zu Fachaustausch im Bundesfinanzhof   ║   23.10.2025 » Rücklage nach § 6b EStG und Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs   ║   23.10.2025 » Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR   ║   23.10.2025 » Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben verfassungsrechtlich nicht geboten   ║   23.10.2025 » Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau eines Einfamilienhauses   ║   16.10.2025 » Keine Gewerbesteuerfreiheit für selbständig an einer Einrichtung unterrichtende Lehrer   ║   16.10.2025 » Sicherheitsleistung in Steuerhöhe nicht konstitutiv für die Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens   ║   16.10.2025 » Bundesfinanzhof konkretisiert Grundsätze zur Vermietung von Ferienwohnungen   ║   16.10.2025 » Terminvorschau: Mündliche Verhandlung in drei Verfahren zur Grundsteuer „Bundesmodell“ am Mittwoch, 12. November 2025   ║   10.10.2025 » Team der Bucerius Law School siegt beim Moot Court zum Steuerrecht 2025   ║   02.10.2025 » Zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung   ║   02.10.2025 » Einkünfte aus Kapitalvermögen: Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG   ║   25.09.2025 » Amtliche Richtsatzsammlung des BMF auf dem Prüfstand   ║   25.09.2025 » 10. Moot Court zum Steuerrecht im Bundesfinanzhof   ║   25.09.2025 » Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen grundsätzlich nicht offenlegen   ║   18.09.2025 » Tag des offenen Denkmals 2025 im Bundesfinanzhof   ║   04.09.2025 » Gebührenfestsetzung bei einheitlich erteilter verbindlicher Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern   ║   28.08.2025 » Bundesfinanzhof nimmt am Tag des offenen Denkmals teil   ║   28.08.2025 » Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft (§ 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes -GewStG--)   ║   21.08.2025 » Steuer kann rückwirkend entfallen – Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag   ║   07.08.2025 » EuGH-Vorlage zu etwaiger Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit durch abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug bei Drittstaatengesellschaften   ║   31.07.2025 » EuGH-Vorlage zur Prüfung von Gutglaubensschutz im Verfahren der Steuerfestsetzung   ║   15.12.2025 » DATEV Auftragswesen next: Sammelrechnungen erstellen   ║   10.12.2025 » Wartungsarbeiten DATEV Unternehmen online am 17.12.2025   ║   09.12.2025 » Jahreswechsel in DATEV Unternehmen online   ║   04.12.2025 » Neu gestaltete Unternehmens- und Anwendungsverwaltung   ║   19.10.2025 » DATEV Upload online: Freigabe des neuen DATEV Upload online   ║   29.09.2025 » DATEV Auftragswesen next: KI-Auswertungen   ║   22.09.2025 » Freigabe der neuen Geschäftspartnerverwaltung in DATEV Stammdaten online   ║   24.08.2025 » DATEV Unternehmen online: Freigabe der neuen Auswertung Erfolgsübersicht   ║   18.08.2025 » Neuerungen in DATEV Stammdaten online   ║   13.08.2025 » DATEV Sicherheitspaket compact: Update auf neue Version 8.02   ║   30.07.2025 » Neu in DATEV Belege online und DATEV Belegfreigabe online / comfort   ║   24.06.2025 » DATEV Belegfreigabe online / comfort: Erfassungsmaske konfigurieren   ║   15.06.2025 » DATEV Auswertungen Rechnungswesen online: neues Design der Auswertungsübersicht   ║   29.05.2025 » Neuerungen in DATEV Belegfreigabe online / comfort   ║   21.05.2025 » Auswertungen Personalwirtschaft online: neue Oberfläche   ║   15.05.2025 » Neuerung in DATEV Unternehmen online: Datenvisualisierung   ║   15.04.2025 » DATEV Unternehmen online: neue Direkteinstiege   ║   19.02.2025 » DATEV Auftragswesen next: Anzahlungen und Schlussrechnung   ║   28.01.2025 » Neu für Ihre Service-Anfragen: DATEV Service-Assistent   ║   16.12.2025 » Einfachere Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflicht für Unternehmen   ║   16.12.2025 » Rechtsfrieden statt Mietrechtsprozess: Vergleich nach Immobilienkauf   ║   16.12.2025 » Europäisches Nachlasszeugnis wird bei Einwänden nicht erteilt   ║   16.12.2025 » Konferenz der ETAF im EU-Parlament   ║   16.12.2025 » Anstieg des ZEW-Index zum Jahresende   ║   16.12.2025 » Gender Pay Gap 2025 unverändert bei 16 %   ║   15.12.2025 » Wer muss für die Schulbegleitung eines an Diabetes erkrankten Grundschulkindes aufkommen?   ║   15.12.2025 » Risikoaufklärung bei Permanent Make Up   ║   15.12.2025 » Neues BMF-Schreiben zur E-Rechnung: DStV sieht Licht und Schatten   ║   15.12.2025 » Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im Dezember 2025   ║   15.12.2025 » Tariflöhne steigen 2025 nominal um durchschnittlich 2,6 Prozent – preisbereinigt ein leichter realer Zuwachs von 0,4 Prozent   ║   15.12.2025 » Unternehmen in Deutschland investieren weniger, auch in den Klimaschutz   ║   15.12.2025 » Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG   ║   15.12.2025 » Betrieblich genutzte Räume eines freiberuflichen Musikers können als häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein   ║   15.12.2025 » Der Anwendungsbereich des § 64 EStG ist nicht eröffnet, wenn der Kindergeldanspruch des anderen Elternteils bestandskräftig abgelehnt wurde   ║   15.12.2025 » Vordruck zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung   ║   15.12.2025 » Bekanntmachung der Umsetzung der automationstechnischen Anpassung der Datensätze nach § 80a AO – Verwendung der neu gefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen   ║   15.12.2025 » Großhandelspreise im November 2025: +1,5 % gegenüber November 2024   ║   15.12.2025 » Kann man Hygiene delegieren?   ║   12.12.2025 » Bundesregierung startet digitales Bürokratiemeldeportal   ║   12.12.2025 » Gesetz in Kraft: Niedrigere Netzentgelte für Strom   ║   12.12.2025 » Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für Heilberufe   ║   12.12.2025 » Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen (Leitlinien NRW) ab dem 1. Januar 2026   ║   12.12.2025 » Keine Rentenversicherungspflicht bei bloßer Sachleistungsaushilfe   ║   12.12.2025 » Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 18 UStG für Umsätze eines Wohlfahrtsverbands z. B. aus dem Betrieb eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt   ║   12.12.2025 » Beantragte Regelinsolvenzen im November 2025: +5,7 % zum Vorjahresmonat   ║   12.12.2025 » Inflationsrate im November 2025 bei +2,3 %   ║   11.12.2025 » Eilantrag gegen neues Vergütungsmodell für Hebammen ohne Erfolg   ║   11.12.2025 » Jagdrechtliche Schonzeitverkürzung im Rhein-Sieg-Kreis war rechtswidrig   ║   11.12.2025 » Mülheim durfte Grundsteuer-Hebesatz von 640 % auf 890 % erhöhen   ║   11.12.2025 » Klage des Wirecard-Insolvenzverwalters gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Auskunft über den Inhalt von Handakten und auf Einsicht in diese überwiegend erfolgreich   ║   11.12.2025 » Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Wechsel des gewöhnlichen Arbeitsortes bei Arbeit in mehreren Staaten   ║   11.12.2025 » Konjunktur: RWI senkt Wachstumsprognose – finanzpolitische Impulse bleiben weiter aus   ║   11.12.2025 » Kiel Institut Winterprognose 2025: Massive Defizite, schwache Dynamik   ║   11.12.2025 » Verfassungsbeschwerde gegen Thüringer Hochschulgesetz überwiegend erfolglos   ║   11.12.2025 » Anwendung der 10-jährigen Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 GrEStG   ║   11.12.2025 » Keine Einziehung und Verwertung eines havarierten Öltankers und seiner Ladung in der Ostsee: BFH bestätigt Vorinstanz im vorläufigen Rechtsschutz   ║   11.12.2025 » BFH: Verlustabzugssperre zur Verhinderung einer doppelten Nutzung von Organschaftsverlusten im In- und Ausland   ║   11.12.2025 » BFH: Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans   ║   11.12.2025 » BFH: Keine Schenkungsteuerbefreiung von Zuwendungen an eine Landesstiftung   ║   11.12.2025 » BFH zur Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG auf Besitz-Personengesellschaften in Schenkungsfällen   ║   11.12.2025 » Vermögensrechtliche Wiedergutmachung bei Sitzverlegung einer Kapitalgesellschaft   ║   11.12.2025 » Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga – Arbeitsgerichte unzuständig für Entschädigungsklage   ║   11.12.2025 » Arbeitsgerichte zuständig für Kündigungsstreit um Theaterintendanten   ║   10.12.2025 » Noch 4 von 10 trotz Weihnachtsurlaub für den Job erreichbar   ║   10.12.2025 » Unwirksame Rentenkürzungsklausel in fondsgebundener Riester-Rente   ║   10.12.2025 » KI und Urheberrecht: Hanseatisches Oberlandesgericht weist Berufung zurück   ║   10.12.2025 » Schutz der Privatsphäre: Veröffentlichung eines Badefotos der Fürstenfamilie aus Monaco unzulässig   ║   10.12.2025 » Derzeit keine gewerblichen E-Scooter-Touren in Bad Dürkheimer Weinbergen   ║   10.12.2025 » Modernisierung, Entbürokratisierung und Digitalisierung im Recht der Schiffe: Kabinett beschließt Gesetzentwurf   ║   16.12.2025 » Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge   ║   15.12.2025 » Anwendung neuer BFH-Entscheidungen   ║   12.12.2025 » Vordruck zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung; ASt - Mitteilung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 Investmentsteuergesetz (InvStG)   ║   12.12.2025 » Bekanntmachung der Umsetzung der automationstechnischen Anpassung der Datensätze nach § 80a Abgabenordnung (AO)   ║   11.12.2025 » Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) für Umsätze eines Wohlfahrtsverbands z. B. aus dem Betrieb eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt   ║   09.12.2025 » Sechstes Steuerforum der Finanzverwaltung   ║   08.12.2025 » Umsatzsteuer bei der Verwaltung unselbständiger Stiftungen   ║   08.12.2025 » Die Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2024 ist online   ║   08.12.2025 » Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und  2a Einkommensteuergesetz (EStG)   ║   07.12.2025 » Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung, Steuerverwaltung und Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026   ║   05.12.2025 » Verlängerung des Anwendungszeitraums des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 (BStBl I, 345) zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 des Körperschaftsteuergesetzes   ║   04.12.2025 » Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2026   ║   04.12.2025 » Netzwerk empirische Steuerforschung   ║   04.12.2025 » Ausbau der Transparenz im Steuerbereich   ║   04.12.2025 » Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten   ║   02.12.2025 » Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Umsätze mit Sammlermünzen; Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2026   ║   02.12.2025 » Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2025   ║   01.12.2025 » BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2025 zur Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22. Februar 2023, BStBl I Seite 332   ║   30.11.2025 » Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge   ║   30.11.2025 » Monatlich fortgeschriebene Übersicht Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2025   ║   

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Steuerberater und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften

Stand: Januar 2025


Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge1) zwischen Steuerberatern2) und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.


1. Umfang und Ausführung des Auftrags

  1. Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.
  2. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
  3. Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.
  4. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Steuerberater übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.
  5. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten oder sonstigen Stellen dar. Diese ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt.

2. Verschwiegenheitspflicht

  1. Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
  2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
  3. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte, u. a. nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO, bleiben unberührt.
  4. Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters (§ 69 StBerG) oder zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den allgemeinen Vertreter oder den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

3. Mitwirkung Dritter

Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG auch externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen. Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z. B. andere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Auftraggebers. Der Steuerberater ist nicht berechtigt und verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des Auftraggebers hinzuzuziehen.


4. Elektronische Kommunikation, Datenschutz3)

  1. Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsverarbeitung zu übertragen.
  2. Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
  3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) mit Risiken für die Vertraulichkeit der Kommunikation verbunden sein kann. In Kenntnis dessen stimmt der Auftraggeber der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch den Steuerberater zu.

5. Mängelbeseitigung

  1. Bei etwaigen Mängeln ist dem Steuerberater Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
  2. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

6. Haftung

  1. Der Anspruch des Auftraggebers aus dem Auftragsverhältnis mit dem Steuerberater auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird auf
    4.000.000,00 €4) (in Worten: vier Millionen €) begrenzt.5)
    Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung
    ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die
    gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der
    Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des
    Auftragsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser
    Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt.
  2. Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem
    Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.
  3. Die Erteilung mündlicher Auskünfte gehört nicht zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten des Steuerberaters. Sie bergen die Gefahr insbesondere einer
    unvollständigen mündlichen Darlegung des zu beurteilenden Sachverhalts sowie von Missverständnissen zwischen Steuerberater und Auftraggeber. Deshalb
    wird vereinbart, dass der Steuerberater nur für in Textform erteilte Auskünfte einzutreten hat und die Haftung für fahrlässig falsche mündliche Auskünfte des
    Steuerberaters oder seiner Mitarbeiter ausgeschlossen ist.
  4. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, mit Ausnahme solcher aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, verjähren in 18 Monaten
    zum Jahresende ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Auftraggebers von den Ansprüchen, spätestens aber in fünf Jahren zum Jahresende ab der
    Anspruchsentstehung. Maßgeblich ist die früher endende Frist.

7. Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater
    unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine
    angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des
    Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen
    Rücksprache zu halten.
  2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt
    die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
  4. Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur
    Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem vom Steuerberater
    vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der
    Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch
    den Steuerberater entgegensteht.
  5. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 7 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater
    angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf
    Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und
    zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

8. Urheberrechtsschutz

Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb
der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Steuerberaters in Textform zulässig.


9. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung

  1. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung
    (StBVV). Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung
    ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko
    des Steuerberaters stehen.
  2. Für Tätigkeiten, die in der StBVV keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit
    vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).
  3. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
    Etwaige Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung einer gezahlten Vergütung verjähren in 18 Monaten zum Jahresende nach Zugang der Rechnung beim
    Auftraggeber.
  4. Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der geforderte Vorschuss
    nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht.
    Der Steuerberater wird seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntgeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer
    Einstellung der Tätigkeit erwachsen können. Für den Steuerberater ist eine Verrechnung von Vorschüssen mit allen fälligen Forderungen aus dem Auftragsverhältnis
    möglich, unabhängig davon, für welche Tätigkeit der Vorschuss gefordert wurde.
  5. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlt.

10. Beendigung des Auftrags

  1. Der Auftrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Auftrag endet nicht durch den
    Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
  2. Der Auftrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es
    sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon
    abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung zwischen Steuerberater und Auftraggeber.
  3. Mit Beendigung des Auftrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme
    inklusive angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. zu löschen.
  4. Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
  5. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere
    § 12 Abs. 4 StBVV. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

11. Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse und Unterlagen

  1. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten oder dies im Wege
    der elektronischen Datenverarbeitung vornehmen.
  2. Der Steuerberater kann die Herausgabe der Dokumente verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist (§ 66 Abs. 3 StBerG). Hinsichtlich
    der Arbeitsergebnisse gilt ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht als vereinbart.

12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Information VSBG

  1. Für den Auftrag, seine Ausführung und sich hieraus ergebende Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der
    Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die berufliche Niederlassung des Steuerberaters.
    Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder der Wohnsitz
    oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  2. Der Steuerberater ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG)6).

13. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

 



1) Bei online abgeschlossenen Verträgen mit Verbrauchern ist der DWS-Vordruck Nr. 1130 „Muster-Widerrufsbelehrung, Muster-Zustimmungserklärung und Muster-Widerrufsformular für online abgeschlossene Verbrauchermandate“ zu beachten. Auf die weiterführenden Hinweise im DWS-Merkblatt Nr. 1001 wird verwiesen.

2) Der Begriff „Steuerberater“ umfasst jeweils auch Steuerbevollmächtigte.

3) Zur Verarbeitung personenbezogener Daten muss zudem eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 DSGVO einschlägig sein. Der Steuerberater muss außerdem die Informationspflichten gem. Art. 13 oder 14 DSGVO durch Übermittlung zusätzlicher Informationen erfüllen. Hierzu sind die Hinweise und Erläuterungen im DWS-Hinweisblatt Nr. 1007 zu den DWS-Vordrucken Nr. 1005 „Datenschutzinformationen für Mandanten“ und Nr. 1006 „Datenschutzinformation zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten“ zu beachten.

4) Bitte Betrag einsetzen. Für die Wirksamkeit dieser Haftungsbegrenzung muss bei einer Einzelkanzlei ein Betrag von mindestens 1 Mio. € angegeben werden und die vertragliche Versicherungssumme muss mindestens auch in dieser Höhe bestehen; andernfalls ist die Ziffer 6 nicht rechtswirksam. Für Berufsausübungsgesellschaften gelten höhere Beträge (siehe Fn. 5). Auf die weiterführenden Hinweise im DWS-Merkblatt Nr. 1001 wird verwiesen.

5) Nach § 55f Abs. 1 StBerG ist jede Berufsausübungsgesellschaft, gleich welcher Rechtsform, zum Abschluss und zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Differenziert geregelt ist die Höhe der erforderlichen Versicherungssumme, je nachdem, ob durch die Rechtsform eine Beschränkung der Haftung vorliegt (vgl. § 55f Abs. 2 und 3 StBerG). Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG kann die Haftung durch allgemeine Geschäftsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Die vertragliche Versicherungssumme muss den Vorgaben hinsichtlich des einzelnen Schadensfalles entsprechen; andernfalls ist die Ziffer 6 nicht wirksam. Auf die Hinweise im DWS-Merkblatt Nr. 1001 wird verwiesen.

6) Falls die Durchführung von Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle gewünscht ist, ist das Wort „nicht“ zu streichen. Auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist in diesem Fall unter Angabe von deren Anschrift und Website hinzuweisen.

 

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