Unternehmen, die Umsatzsteuer (USt) vereinnahmen oder USt-pflichtige Erlöse erzielen, sind in der Regel verpflichtet, eine Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) abzugeben. Dies erfolgt über Elster oder ein Steuerprogramm. Gemäß § 18 (1) S.1 UStG muss die UStVA entweder vierteljährlich (§ 18 (2) S.1 UStG) oder monatlich (§ 18 (2) S.2 UStG) eingereicht werden. Kleinunternehmer sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Die Dauerfristverlängerung ist eine Option, die es Unternehmen ermöglicht, einen zusätzlichen Monat Zeit zu gewinnen, um die UStVA beim Finanzamt einzureichen und die Zahlung zu leisten. Diese Verlängerung muss beim Finanzamt beantragt werden.
Der Abgabetermin für die UStVA ist spätestens der 10. Tag des auf den Meldezeitraum folgenden Monats (§ 18 (1) S.4 UStG). Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Abgabetermin auf den nächsten Werktag. Bei einer genehmigten Dauerfristverlängerung wird der Abgabetermin um einen Monat verschoben.
Unternehmer haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf eine Dauerfristverlängerung, es sei denn, das Finanzamt sieht den Steueranspruch als gefährdet an, beispielsweise durch verspätete Abgabe der UStVA oder nicht geleistete Vorauszahlungen.
Jeder Unternehmer kann eine Dauerfristverlängerung beantragen.