NEWS FÜR STEUERN & RECHT
09.07.2026 » Zur weiteren Anwendung des europäischen Koordinierungsrechts auf Kindergeldfälle nach dem Brexit   ║   02.07.2026 » Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht – sicherer Übermittlungsweg   ║   30.06.2026 » Neuerungen in DATEV Unternehmen online   ║   23.06.2026 » DATEV Auftragswesen next: neue Funktion Serienrechnungen   ║   09.07.2026 » Bundestag stimmt für antragsloses Kindergeld   ║   09.07.2026 » Erfolglose Eilanträge gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz   ║   09.07.2026 » Erleichterung für Familien: Kindergeld wird künftig ohne Antrag ausgezahlt   ║   05.07.2026 » Auslegung des Inlandsbegriffs des § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 EStG in Bezug auf die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See; Änderung der Verwaltungsauffassung   ║   09.07.2026 » Zur weiteren Anwendung des europäischen Koordinierungsrechts auf Kindergeldfälle nach dem Brexit   ║   02.07.2026 » Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht – sicherer Übermittlungsweg   ║   30.06.2026 » Neuerungen in DATEV Unternehmen online   ║   23.06.2026 » DATEV Auftragswesen next: neue Funktion Serienrechnungen   ║   09.07.2026 » Bundestag stimmt für antragsloses Kindergeld   ║   09.07.2026 » Erfolglose Eilanträge gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz   ║   09.07.2026 » Erleichterung für Familien: Kindergeld wird künftig ohne Antrag ausgezahlt   ║   05.07.2026 » Auslegung des Inlandsbegriffs des § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 EStG in Bezug auf die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See; Änderung der Verwaltungsauffassung   ║   

Umsatzsteuervoranmeldung

Unternehmen, die Umsatzsteuer (USt) vereinnahmen oder USt-pflichtige Erlöse erzielen, sind in der Regel verpflichtet, eine Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) abzugeben. Dies erfolgt über Elster oder ein Steuerprogramm. Gemäß § 18 (1) S.1 UStG muss die UStVA entweder vierteljährlich (§ 18 (2) S.1 UStG) oder monatlich (§ 18 (2) S.2 UStG) eingereicht werden. Kleinunternehmer sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. 

Dauerfristverlängerung

Die Dauerfristverlängerung ist eine Option, die es Unternehmen ermöglicht, einen zusätzlichen Monat Zeit zu gewinnen, um die UStVA beim Finanzamt einzureichen und die Zahlung zu leisten. Diese Verlängerung muss beim Finanzamt beantragt werden. 

Abgabetermin für die UStVA

Der Abgabetermin für die UStVA ist spätestens der 10. Tag des auf den Meldezeitraum folgenden Monats (§ 18 (1) S.4 UStG). Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Abgabetermin auf den nächsten Werktag. Bei einer genehmigten Dauerfristverlängerung wird der Abgabetermin um einen Monat verschoben. 

Rechtsanspruch auf Dauerfristverlängerung

Unternehmer haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf eine Dauerfristverlängerung, es sei denn, das Finanzamt sieht den Steueranspruch als gefährdet an, beispielsweise durch verspätete Abgabe der UStVA oder nicht geleistete Vorauszahlungen. 

Häufigkeit der UStVA-Abgabe 

  • Bis 1.000 EUR USt-Zahllast: Keine UStVA erforderlich, Jahresumsatzsteuererklärung genügt. 
  • 1.000 – 7.500 EUR USt-Zahllast: UStVA ist vierteljährlich abzugeben. 
  • Mehr als 7.500 EUR USt-Zahllast: UStVA ist monatlich abzugeben. 

Antragsberechtigung für Dauerfristverlängerung

Jeder Unternehmer kann eine Dauerfristverlängerung beantragen. 

 


 

Bei Fragen dazu steht das Team gerne zur Verfügung.

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