Rechtstand: 09/21
In welcher Höhe kann man Handwerkerrechnungen von der Steuer absetzen? Lohnt es sich, Reisebelege aufzubewahren und beim Finanzamt einzureichen?
Das deutsche Steuerrecht ist kompliziert und vielen Steuerpflichtigen ist der Umgang mit der Steuer eine lästige Pflicht, die sie lieber einem Steuerberater überlassen. Wir helfen Ihnen hier gerne, aber wir arbeiten nicht umsonst, sondern werden im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen honorarpflichtig tätig. Die Höhe der Vergütung für die Leistungen eines Steuerberaters richtet sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV).
Hinweis |
Ab dem 01.08.2022 wird die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaften“ durch „Berufsausübungsgesellschaften“ ersetzt. |
Neben der Hilfeleistung in Steuersachen bieten wir als Steuerberater darüberhinausgehende Tätigkeiten an, die nicht unter die Regelungen des StBVV fallen (z. B. betriebswirtschaftliche Beratungen). Auf den folgenden Seiten geben wir Ihnen einen Überblick mit Beispielfällen, damit Sie den Überblick über die möglichen Posten einer Rechnung behalten können.
Alle Leistungen, die zum unmittelbaren Aufgabengebiet eines Steuerberaters gehören, muss ein Steuerberater nach der StBVV abrechnen. Es sei denn es ist etwas anderes vereinbart. Als Steuerberater verlangen wir von Ihnen eine Vergütung für die von uns erbrachten Leistungen, die den Voraussetzungen nach § 9 StBVV entsprechen.
Gemäß § 8 StBVV können wir grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten von Ihnen einen angemessenen Vorschuss für die bereits entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen fordern. So wird z. B. bei Beauftragung einer Einkommensteuererklärung i. d. R. ein Vorschuss i. H. v. 250 EUR (zzgl. gesetzl. USt.) angefordert.
Um die Aufgliederung der Vergütung für Sie als Mandant erkennbar zu machen, wird entsprechend den Regelungen des StBVV die Honorarrechnung folgende Angaben enthalten:
» die Bezeichnung der Leistung,
» die angewandten Gebührenvorschriften,
» den Gegenstandswert (bei „Wertgebühren“),
» die Angabe der Stunden getrennt nach Rahmensätzen (bei „Zeitgebühren“),
» die Auslagen,
» die Umsatzsteuer,
» die Unterschrift des Steuerberaters.
Die Zeitgebühr berechnet sich nach dem für die Bearbeitung des Auftrags erforderlichen Zeitaufwand und liegt zwischen 45 EUR und 260 EUR je Stunde, bei einer minutengenauen Abrechnung. Dabei organisieren wir unsere Arbeit auf die Weise, dass stets derjenige im Team tätig wird, dessen Ausbildung der Tätigkeit am besten entspricht, um eine effiziente und kostengünstige Bearbeitung zu gewährleisten. Diese Berechnung nach Zeitgebühr wird immer dann angewendet, wenn die StBVV dies vorsieht oder wenn keine genügenden Anhaltspunkte gegeben sind, mittels welchen der Gegenstandswert geschätzt werden könnte. In der Regel werden Zeitgebühren angewandt bei:
» Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlusts bei beschränkter Haftung gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG),
» Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften,
» sonstigen Anträgen und Meldungen nach dem EStG,
» Anfertigung eines Antrags auf Stundung nach § 95 Abs. 2 EStG,
» Anfertigung eines Antrags auf Gewährung der Zulage nach Neubegründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 95 Abs. 3 EStG.
Eine doppelte Zeitgebühr wird berechnet für:
» die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist bei erbschaft- und schenkungsteuerlichen Fragen im Zuge der Unternehmensnachfolge,
» die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne).
Da die Abrechnung nach Stundensätzen durch die Zeitgebühr nur in den wenigsten Fällen erlaubt ist, bietet das StBVV eine Vielzahl von Entgeltrahmen, die je nach der Tätigkeit unterschiedlich ausfallen. Allen gemein ist, dass sich die Gebühren am sog. Gegenstandswert orientieren und die Entgelte für die einzelnen Tätigkeiten als Anteile von den festgelegten Gebühren ausgedrückt werden. Der Gegenstandswert ergibt sich zumeist aus dem Gesamtwert, um den es bei der Tätigkeit geht, zum Beispiel das Jahresgehalt bei unselbständigen Arbeitnehmern oder Bilanzsummen und Jahresleistungen bei buchführungspflichtigen Unternehmen. Die vier verschiedenen Gegenstandswerttabellen finden Sie in den Anlagen des StBVV. Aus der jeweiligen Tabelle lässt sich die volle Gebühr zum entsprechenden Gegenstandswert ablesen. Welche Tabelle zu verwenden ist, hängt von der Art der Leistung ab:
» Tabelle A: Beratungstabelle
» Tabelle B: Tabelle für den Jahresabschluss
» Tabelle C: Buchführungstabelle
» Tabelle D: Landwirtschaftliche Tabelle
Der Gegenstandswert ist aufzurunden und vom jeweils nächsthöheren Tabellenschritt abzulesen („Gegenstandswert bis…“). Das StBVV sieht vor, dass wir als Steuerberater innerhalb eines angemessenen Rahmens je nach Zeitaufwand, Art der Aufgabe, Wert des Objekts und des Haftungsrisikos die Höhe der Gebühren festlegen.
Zu jeder Leistung sieht die StBVV einen Spielraum bei den Gebührensätzen vor, innerhalb dessen sich die Gebühr bewegt. Bei den Gegenstandswertgebühren hat man es mit Zehnteln und Zwanzigsteln der vollen Gebühr laut Tabelle zu tun.
Wichtig ist dabei, dass die Gebühr zum einen angemessen hoch sein muss; sie darf zum anderen jedoch auch nicht die gesetzlich vorgegebene Mindestgebühr unterschreiten.
Eine große Rolle in der Praxis spielt die Mittelgebühr, das heißt die mittlere Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens. Sie berechnet sich einfach durch Addition der Mindest und Höchstgebühr, geteilt durch 2. Grundsätzlich wird die Mittelgebühr dann erhoben, wenn eine Angelegenheit von durchschnittlichem Gewicht, Umfang und Schwierigkeitsgrad vorliegt und der Auftraggeber sich in normalen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befindet. Die Mittelgebühr bildet den Ausgangspunkt für die Ermittlung der angemessenen Steuerberatergebühren und wird auch durch die Rechtsprechung als Richtgebühr angesehen.
Die Mittelgebühr stellt allerdings nicht automatisch die angemessene Gebühr dar – ausschlaggebend ist immer der Einzelfall.
Beispiel |
Herr Müller hat als Inhaber einer Schreinerei einen Gewinn von 30.000 EUR. Seine Ehefrau hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 20.000 EUR. Der Gegenstandswert beträgt somit 50.000 EUR (= Summe der positiven Einkünfte ohne Verluste) |
Die StBVV sieht für die Einkommensteuer Folgendes vor:
Art der Tätigkeit | Gegenstandswert/Gebührenart | Gebührensatz/-höhe |
Rahmen Mittel | ||
Einkommensteuer (ohne Einkünfteermittlung) | positive Einkünfte, mind. 8.000€ | 1-6/10 3,5/10 |
Bei einem Gegenstandswert von 50.000 € beträgt die volle Gebühr nach der Tabelle A der StBVV 1.230 €.
Lösung |
Für eine Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der Einkünfte kann der Steuerberater laut der StBVV 1/10 bis 6/10 einer vollen Vergütung (10/10) verlangen. Die Mittelgebühr beträgt somit laut Tabelle A: |
1/10 + 6/10 = 7/10 : 2 = 3,5/10 |
1.230€ x 3,5/10 = 430,50€ |
Für die Eheleute Müller fällt somit eine Mittelgebühr von 430,50€ an. |
Die Steuerberaterkammern empfehlen, dass die Mittelgebühr um nicht mehr als 20 % (sogenannte Toleranzgrenze) überschritten wird.
Hinweis |
Wir gestalten unseren Gebührenansatz mit Ihren Interessen im Auge – dennoch kann sich der Gebührenansatz in einzelnen Fällen oberhalb der Mittelgebühr befinden. Dies liegt dann in der Regel an erschwerten oder komplexen Sachlagen, die bei uns eine erhöhte Arbeitslast erzeugen. |
In den folgenden Beispielen sind die Mindestgebühren (Min), die mittleren Gebühren (Mit) und die höchsten Gebühren (Max) angegeben. Die exakte Gebühr bestimmt sich, wie bereits ausgeführt, immer nach dem Umfang, dem Schwierigkeitsgrad und der Bedeutung sowie weiteren Kriterien – der Einzelfall ist hier immer ausschlaggebend. Die Gebühr liegt aber immer zwischen dem untersten und dem obersten gesetzlich vorgegebenen Satz.
Wenn Sie sich von uns „nur“ beraten lassen wollen, ist dies keine kostenlose Nebenleistung, sondern eine honorarpflichtige Leistung in steuerrechtlichen Angelegenheiten. Unsere Honorare berechnen wir nach der Zeitgebühr entsprechend der jeweils aktuellen Vergütungsvereinbarung.
Wenn Sie uns mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragen, fallen Honorare für die Einkommensteuererklärung an sich und für die Ermittlung des Überschusses bei der jeweiligen Einkunftsart an. Die Gebühr für die Einkommensteuererklärung orientiert sich nach der Summe der positiven Einkünfte mit einem Rahmen von 1/10 bis 6/10 nach Tabelle A.
Beispiel |
Die Eheleute Müller beauftragen ihren Steuerberater mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Die Summe der positiven Einkünfte beträgt 50.000 €. Der Ehemann erzielte Einnahmen von 45.000 € aus nichtselbständiger Arbeit und das Ehepaar hatte Einnahmen von 22.000 € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. |
Die StBVV sieht für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten eine Honorierung von 1/20 bis zu 12/20 der vollen Gebühr nach Tabelle A vor.
Daraus ergeben sich folgende Sätze:
Gegenstandswert in € | Gebühr | |
Min in € Mit in € Max in € | ||
Einkommensteuererklärung | 50.000 | 123 430,50 738 |
Nichtselbstständige Arbeit | 45.000 | 57,30 372,45 687,60 |
Vermietung und Verpachtung | 22.000 | 37,95 246,68 455,40 |
Lösung |
Wenn es sich bei der Einkommensteuererklärung der Eheleute Müller um eine Angelegenheit von durchschnittlichem Gewicht, Umfang und Schwierigkeitsgrad handelt, kann der Steuerberater die Mittelgebühr ansetzen. Die Gesamtgebühren betragen somit 1.049,63 € (= 430,50 € + 372,45 € + 246,68 €) |
Zu unserem Tagesgeschäft in der Steuerberatung gehört auch die Finanzbuchführung und die Vornahme steuerlicher Aufzeichnungen. Die Gebühr hierfür bestimmt sich nach dem Jahresumsatz (oder dem höheren Aufwand) des Unternehmens für das betreffende Jahr. Der Rahmen beträgt 2/10 bis 12/10 nach Tabelle C. Niedrige Gebühren kommen in Betracht, wenn der Umfang und der Schwierigkeitsgrad nicht sehr hoch ist. Häufig muss die Gebühr jedoch höher angesetzt werden, wenn die Buchführung höheren Ansprüchen genügen muss, eine besondere Analyse und Auswertung gewünscht werden, oder weil der Schwierigkeitsgrad aufgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten höher ist. Hinzu kommen zum Beispiel auch die Erstellung einer betriebswirtschaftlichen Auswertung, einer Kostenrechnung oder die Berücksichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung.
Beispiel |
Herr Meier ist Inhaber eines Einzelhandelsunternehmens, das einen Jahresumsatz von 500.000 € erwirtschaftet. Er beauftragt seinen Steuerberater mit der monatlichen Finanzbuchführung für das Unternehmen. |
Im Rahmen von 2/10 bis 12/10 der Gebühr nach Tabelle C ergeben sich folgende Beträge:
Gegenstandswert in € | Gebühr | |
Min in € Mit in € Max in € | ||
Finanzbuchführung | 500.000 | 96,60 338,10 579,60 |
Lösung |
Für Herrn Meier fällt bei einer Angelegenheit von durchschnittlichem Gewicht, Umfang und Schwierigkeitsgrad eine Mittelgebühr als angemessenes Honorar für seinen Steuerberater in Höhe von monatlich 338,10 € an. |
Ein weiteres wichtiges Betätigungsfeld für uns als Steuerberater ist die Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG für „kleinere“ Unternehmer, die auf diese Weise zu ihrer Jahreserklärung gelangen. Die Gebühren bestimmen sich dabei mit einem Rahmen von 5/10 bis 30/10 nach Tabelle B. Als Gegenstandswert werden entweder die Betriebseinnahmen oder die Betriebsausgaben angenommen – je nachdem, welcher Wert der höhere ist.
Beispiel |
Die Rechtsanwältin Frau Mayer erzielt Einnahmen von 200.000 €. Sie beauftragt einen Steuerberater mit Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung. |
Nach der Tabelle B ergibt sich damit folgender Gebührenrahmen:
Gegenstandswert in € | Gebühr | |
Min in € Mit in € Max in € | ||
Finanzbuchführung | 200.000 | 258,50 904,75 1.551 |
Die Gebühren für die Jahresabschlussarbeiten hängen vor allem von den gesetzlichen Anforderungen für das Unternehmen, aber auch von Art und Umfang des gegebenen Auftrags ab. Aufgrund des höheren Leistungsumfangs sind auch die durch das StBVV bestimmten Gebühren höher. Vereinfacht ausgedrückt: Der Gegenstandswert bestimmt sich aus dem Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung.
Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten fallen – je nach Beauftragung – zusätzliche Gebühren an. Beispiele hierfür sind die Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses oder die Erstellung einer Steuerbilanz (E-Bilanz), die Plausibilitätsbeurteilung und der Erläuterungsbericht. Zur Gebührenberechnung wird die Tabelle B zugrunde gelegt.
Die Gebühren für den Anhang und die Offenlegungsarbeiten von Kapitalgesellschaften werden nach Vereinbarung abgerechnet.
Beispiel |
Die Firma X beauftragt ihren Steuerberater zu einer umfassenden Erstellung ihres handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Als weitere Leistungen sollen der Anhang, die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses, eine Plausibilitätsbeurteilung und ein Erläuterungsbericht vorgelegt werden. Der ermittelte Gegenstandswert beträgt 1.000.000 € |
Anhand der Tabelle B ergibt sich daraus folgender Gebührenrahmen:
Gegenstandswert in € | Gebühr |
1.000.000 | Min in € Mit in € Max in € |
Handelsrechtlicher Jahresabschluss (§35 (1) Nr. 1a StBVV: 10/10 bis 40/40) | 1.062 2.665 4.248 |
Anhang (§35 (1) Nr. 1b StBVV: 2/10 bis 10/10) | 212,40 743,40 1.274,40 |
Ableitung des steuerlichen Ergebnisses (§35 (1) Nr. 3a StBVV: 2/10 bis 10/10) | 212,40 637,20 1.062 |
Plausibilitätsbeurteilung (analog §36 StBVV: 2/10 bis 10/10) | 212,40 637,20 1.062 |
Erläuterungsbericht (§35 (1) Nr. 6 StBVV: 2/10 bis 12/10) | 212,40 743,40 1.274,40 |
Lösung |
Für die Firma X fällt bei einer Angelegenheit von durchschnittlichem Gewicht, Umfang und Schwierigkeitsgrad ein angemessenes Honorar für ihren Steuerberater in Höhe von 5.416,20 € an – berechnet nach der Mittelgebühr |
Wird ein Steuerberater von einem Gericht oder von der Staatsanwaltschaft mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, richtet sich seine Vergütung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
Wenn wir als Ihr Steuerberater von Ihnen mit der Erstellung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens im engeren Sinne beauftragt werden, kann die Wertgebühr angesetzt werden. Nach der StBVV erhält ein Steuerberater für eine gutachterliche Tätigkeit in Abhängigkeit vom Schwierigkeitsgrad 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Als Gegenstandswert wird derjenige Wert zugrunde gelegen, auf den sich das Gutachten bezieht. Eine Abrechnung über die Zeitgebühr (siehe Punkt 3.1) ist hier aber ebenfalls möglich. Wird ein Gutachten allgemein wirtschaftlicher Art erstellt, so erfolgt die Vergütung üblicherweise nach dem Zeitaufwand.
Die Gebühren zu Widerspruchs- und Einspruchsverfahren vor der Finanzverwaltung werden nach den Vorschriften für Rechtsanwälte erhoben (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz RVG).
Haben wir einen Einspruch für Sie gestellt, so entspricht der Gegenstandswert in der Regel dem streitigen Steuerbetrag. Die Gebühren betragen dabei jeweils 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr. Bei zusätzlichen Anträgen (wie einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) kann ebenfalls eine Gebühr verlangt werden. Diese beträgt nach herrschender Meinung 10 % des Gegenstandswerts des Hauptverfahrens. Bei Rechtsbehelfen für mehrere Beteiligte – auch für zusammenveranlagte Ehegatten – steigen die Geschäftsgebühren um jeweils 3/10 pro Person.
Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichten, im Strafverfahren, bei berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen werden die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß angewendet.
Die Regelungen der StBVV ermöglichen es auch, dass wir mit Ihnen Pauschalhonorare vereinbaren können.
In der Lohnbuchführung sind Pauschalvergütungen etabliert. Darüber hinaus bieten wir keine Pauschalen an. Die Natur der Sache einer Pauschale würde es sonst nötig machen, dass wir manchen Mandanten höhere Vergütungen als nötig in Rechnung stellen müssten.
Zusätzlich zu den – sich aus der Auftragsart ergebenden – Gebühren haben wir Ihnen gegenüber einen Anspruch auf:
» Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte: Anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten können wir einen Pauschsatz in Höhe von 20 % der sich nach der StBVV ergebenden Gebühr fordern – in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 €,
» Ersatz der Schreibauslagen für bestimmte Abschriften und Fotokopien,
» Erstattung der Fahrt- und Übernachtungskosten als Reisekosten sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld bei Geschäftsreisen und
» die auf unsere Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer.
Uns steht ein Zurückbehaltungsrecht für Unterlagen zu, wenn eine Honorarforderung aus einer konkreten Angelegenheit nicht beglichen wird. Dies betrifft jedoch nur die Herausgabe an Mandanten, nicht jedoch an den Fiskus – sollte also zum Beispiel ein Steuerprüfer im Rahmen einer Außenprüfung Einsicht verlangen, wird diese natürlich gewährt.
Diese Publikation ist als Hinweis für unsere Mandanten bestimmt und erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihm enthaltenen Informationen. Die Informationen sind nicht geeignet darauf im Einzelfall Entscheidungen zu gründen. Für die Lösung einschlägiger Sachverhalte greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen zurück oder sprechen uns direkt an. Teile dieser Publikation/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder.