Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine steuerliche Regelung, bei der der Empfänger einer Leistung die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, nicht der Leistungserbringer. Der Rechnungssteller stellt daher nur eine Netto-Rechnung aus, ohne die Umsatzsteuer zu berechnen.
Das Verfahren findet bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen und Lieferungen innerhalb der EU sowie in Drittländern wie der Schweiz und den USA Anwendung. Es gilt hauptsächlich für B2B-Geschäfte und ist in Deutschland durch § 13b UStG geregelt.
Kleinunternehmer sind vom Reverse-Charge-Verfahren ausgenommen, da sie die gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen können und diese aus eigener Tasche zahlen müssten.
Das Verfahren soll Umsatzsteuerbetrug wie den Karussellbetrug verhindern und die Arbeit der Finanzbehörden vereinfachen. Es reduziert den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Finanzämter, da Steueransprüche nicht im Ausland vollstreckt werden müssen. Leistungsempfänger sparen Zeit und Kosten, weil sie sich nicht mit ausländischen Finanzbehörden auseinandersetzen müssen.
Rechnungen, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen, müssen alle Pflichtangaben enthalten, darunter den Hinweis auf die „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Die Rechnung darf nur den Nettobetrag ausweisen, da der Empfänger die Steuerabführung übernimmt.