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One-Stop-Shop-Verfahren (OSS)

Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) ermöglicht es Händlern, die Waren und Dienstleistungen an Privatpersonen im EU-Binnenmarkt liefern und dabei eine Umsatzschwelle von 10.000 Euro überschreiten, ihre Umsätze zentral im Sitzland zu melden und dort die Umsatzsteuer abzuführen. Das OSS-Portal verteilt die Umsatzsteuer der Fernverkäufe auf die jeweiligen Staaten. 

Voraussetzungen für die Teilnahme am OSS-Verfahren

Um am OSS-Verfahren teilzunehmen, müssen Fernverkäufe an Privatpersonen von Deutschland aus erfolgen, also Waren oder Dienstleistungen innerhalb der EU versendet oder bereitgestellt werden. Auch Lieferungen und Transaktionen über elektronische Schnittstellen, wie etwa Online-Marktplätze (z.B. eBay, Amazon), fallen unter das OSS-Verfahren. 

Teilnahme von Unternehmern aus dem EU-Ausland

Auch Unternehmer aus dem EU-Ausland können das OSS-Verfahren nutzen, sofern sie beispielsweise ein Warenlager in der EU haben und von dort aus innergemeinschaftliche Lieferungen an Privatpersonen tätigen. 

Wichtige Abgabefristen (§18j (4) UStG)

Die Steuererklärung für die ausländische Umsatzsteuer im OSS-Verfahren muss zu folgenden Terminen abgegeben werden: 

  • Quartal I: Bis zum 30. April 
  • Quartal II: Bis zum 31. Juli 
  • Quartal III: Bis zum 31. Oktober 
  • Quartal IV: Bis zum 31. Januar des Folgejahres 

Zuweisung und Umrechnung der Umsätze

Unternehmer müssen in der Steuererklärung die Umsätze den einzelnen EU-Mitgliedstaaten mit den jeweils geltenden Steuersätzen zuordnen. Die Angaben sind in Euro zu machen, wobei der Umrechnungskurs des letzten Quartaltages, ausgewiesen von der Europäischen Zentralbank, verwendet werden muss. 

Archivierungspflicht

Alle Umsätze, die dem OSS-Verfahren zuzuordnen sind, unterliegen einer zehnjährigen Archivierungspflicht. 

  • 18j UStG (EU-Regelung)
    Regelt das besondere Besteuerungsverfahren für:
  • Innergemeinschaftlichen Fernverkauf 
  • Lieferungen über eine elektronische Schnittstelle innerhalb eines Mitgliedstaats 
  • Von Unternehmern im Gemeinschaftsgebiet, die nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässig sind, erbrachte sonstige Leistungen 
  • 18i UStG (Nicht-EU-Regelung)
    Regelt das besondere Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen.
  • 18k UStG (Import-One-Stop-Shop)
    Regelt das besondere Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150,00 EUR.

 


 

Bei Fragen dazu steht das Team gerne zur Verfügung.

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