Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) ermöglicht es Händlern, die Waren und Dienstleistungen an Privatpersonen im EU-Binnenmarkt liefern und dabei eine Umsatzschwelle von 10.000 Euro überschreiten, ihre Umsätze zentral im Sitzland zu melden und dort die Umsatzsteuer abzuführen. Das OSS-Portal verteilt die Umsatzsteuer der Fernverkäufe auf die jeweiligen Staaten.
Um am OSS-Verfahren teilzunehmen, müssen Fernverkäufe an Privatpersonen von Deutschland aus erfolgen, also Waren oder Dienstleistungen innerhalb der EU versendet oder bereitgestellt werden. Auch Lieferungen und Transaktionen über elektronische Schnittstellen, wie etwa Online-Marktplätze (z.B. eBay, Amazon), fallen unter das OSS-Verfahren.
Auch Unternehmer aus dem EU-Ausland können das OSS-Verfahren nutzen, sofern sie beispielsweise ein Warenlager in der EU haben und von dort aus innergemeinschaftliche Lieferungen an Privatpersonen tätigen.
Die Steuererklärung für die ausländische Umsatzsteuer im OSS-Verfahren muss zu folgenden Terminen abgegeben werden:
Unternehmer müssen in der Steuererklärung die Umsätze den einzelnen EU-Mitgliedstaaten mit den jeweils geltenden Steuersätzen zuordnen. Die Angaben sind in Euro zu machen, wobei der Umrechnungskurs des letzten Quartaltages, ausgewiesen von der Europäischen Zentralbank, verwendet werden muss.
Alle Umsätze, die dem OSS-Verfahren zuzuordnen sind, unterliegen einer zehnjährigen Archivierungspflicht.