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Geschenke und Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer

1. Definition und steuerliche Behandlung

Geldzuwendungen:

  • Immer als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
  • Sozialversicherungspflichtig.

Sachzuwendungen:

  • Können als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn gelten, wenn sie keine steuerfreien Aufmerksamkeiten oder übliche Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind.
  • Sachzuwendungen, die nicht nach § 3 EStG steuerfrei sind und die Freigrenze von 50 € monatlich übersteigen, sind ebenfalls lohnsteuerpflichtig.
  • Sachzuwendungen bis 50 € pro Monat (z.B. Tankgutscheine, Essensmarken) sind lohnsteuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

2. Aufmerksamkeiten

  • Definition: Sachzuwendungen mit einem Wert bis 60 € (brutto, inkl. Umsatzsteuer), den Arbeitnehmern oder deren Angehörigen zu einem persönlichen Anlass (privat oder betrieblich) gewährt werden.
  • Private Anlässe: Runde Geburtstage, Hochzeiten, Geburt eines Kindes.
  • Betriebliche Anlässe: Arbeitnehmerjubiläum, Abschied eines Mitarbeitenden, bestandene Abschlussprüfung.
  • Nicht als Aufmerksamkeiten geltende Geschenke: Geschenke ohne persönlichen Anlass oder zu allgemeinen Anlässen (z.B. Weihnachten) sind keine steuerfreien Aufmerksamkeiten.

3. Aufmerksamkeiten in Form von Gutscheinen oder Prepaid-Karten

  • Diese gelten als Aufmerksamkeiten, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen dienen und nur im Inland einlösbar sind.

4. Getränke, Genussmittel und Speisen im Betrieb

  • Getränke und Genussmittel: Getränke und Genussmittel, die im Betrieb bereitgestellt werden, gelten als steuerfreie Aufmerksamkeiten.
  • Speisen: Speisen sind steuerfreie Aufmerksamkeiten, wenn sie während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z.B. betriebliche Besprechung, Arbeitsessen im Betrieb) bereitgestellt werden.

5. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Übersicht

Entgelt Lst SV
Aufmerksamkeit in Form von Geld  pflichtig  pflichtig 
Aufmerksamkeit als Sachzuwendung bis 60 EUR brutto (Geschenke)  frei  frei 
Arbeitsessen bei außergewöhnlichem Arbeitseinsatz  frei  frei 
Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb  frei  frei 

 

6. Umsatzsteuerliche Behandlung

    • Unentgeltliche Sachzuwendungen an das Personal lösen generell Umsatzsteuer aus, außer sie gelten als Aufmerksamkeiten. Diese sind keine steuerbaren Umsätze.
    • Steuerfreie Aufmerksamkeiten müssen zusätzlich zur vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden.

Bei Fragen stehen die Mitarbeiter der verschiedenen Teams gerne zur Verfügung.

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